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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma mwn GmbH, Wolfwil

1. Allgemeines
(1.) Allen unseren Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung, spätestens durch Annahme der Lieferung als vorbehaltlos anerkannt.
(2.) Abweichende Bedingungen des Besteller sind nur verbindlich, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären, andernfalls werden diese nicht Vertragsbestandteil, 
auch wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3.) Mündliche Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
(4.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Angebote, Muster und Beschreibungen
(1.) Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend und verpflichten uns nicht zur Annahme von Aufträgen.
(2.) Probe- und Musterlieferungen gelten als annähernd und sind nicht bindend. Sie sind innerhalb eines Monats nach dem Absendetag mit bezahlter Fracht an uns zurückzuschicken oder zu bezahlen.
(3.) Beschreibungen unserer Maschinen, ihrer Leistung und ihrer Versendung sowie Zeichnungen und Pläne enthalten nur ungefähre Angaben, die keine zugesicherten Eigenschaften begründen. Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen Zwecken als der Erteilung eines Auftrags an uns verwandt werden. Die vorbezeichneten Dokumente sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.
(4.) Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich dennoch eine Haftung unsererseits, so hat uns der Besteller bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

3. Auftragsbestätigung
(1.) Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
(2.) Wir sind berechtigt, nach der Auftragsbestätigung eintretende Kostensteigerungen weiterzugeben, wenn der Kunde nicht die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Mitteilungen macht.

4. Lieferung
(1.) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2.) Die angegebenen Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten; etwaige verspätete Lieferungen oder Leistungen verpflichten uns nicht zum Schadensersatz oder zu einer Vertragsstrafe und begründen auch keine anderen Verpflichtungen unsererseits. Zum Rücktritt vom Vertrage ist der Besteller berechtigt, wenn wir die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten haben und er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von einem Monat gesetzt hat.
(3.) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(4.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(5.) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie höherer Gewalt. Das gleiche gilt, wenn die Umstände bei Vorlieferanten oder Transporteuren eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
(6.) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
(7.) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Bestellers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Gefahrübergang / Versendung
(1.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller  über, sobald die Ware zur Abholung bereit steht. Grundsätzlich gilt Ex Works gemäß Incoterms 2010 als vereinbart, es sei denn, etwas Anderes ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung/ Abholung ohne unser Verschulden, so geht mithin die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. (2.) Versandart und Versandmittel werden von uns nach bestem Ermessen bestimmt. Verzögert sich der Versand aus irgendeinem Grund, können wir die bestellte Ware bei uns oder bei einem von uns zu bestimmenden Dritten auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern. Eine Verantwortlichkeit trifft uns nur für die Auswahl des Dritten. (3.) Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(4.) Unsere Sendungen und etwaige Rücksendungen reisen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn der Transport und die Montage durch unsere Mitarbeiter erfolgt.
(5.) Die Lieferung erfolgt auch ab einem etwaigen Lager im Sinne des Abschnittes 1 auf Gefahr des 
Bestellers.
(6.) Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

6. Annullierungskosten
(1.) Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, zehn Prozent des Rückkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7. Preise – Zahlungsbedingungen
(1.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden unsere Preise in Franken gestellt. Alle unsere Preise gelten ab „Werk“ (Ex Works gemäß INCOTERMS 2010) ausschließlich Verpackung, Versand, Handling, Versicherung und Verladung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Ware wird, soweit nach unserem Ermessen erforderlich, handelsüblich und auf Kosten des Bestellers verpackt.
(2.) Unsere Preise sind Nettopreise; die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3.) Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug wie folgt zu zahlen: Für Maschinen 50 % bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung bzw. Versandbereitschaft, der Rest innerhalb von 30 Tagen nach Installationsdatum; oder 100% der Kaufsumme bei Lieferung, netto ohne Abzug. Für Ersatzteile und Kundendienstleistungen: Der Gesamtpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Nettopreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, pro angefangenen Monat des Verzuges jeweils 1 % der ausstehenden Forderung als Verzugsschaden zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen gegenüber dem Besteller geltend zu machen.
(4.) Zahlungen in Form von Wechseln oder Schecks werden nicht akzeptiert. Durch das Zusenden eines Schecks oder Wechsels durch den Besteller liegt weder eine schuldbefreiende Wirkung, noch eine Stundung der Forderung vor. Die Klagbarkeit der Werklohnforderung ist ausgeschlossen.
(5.) Unsere Vertreter und Angestellten sind zur Entgegennahme von Zahlungen durch besondere Inkassovollmacht berechtigt.
(6.) Umstände, die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellt, berechtigen zur sofortigen Geltendmachung einer noch offenen Rechnung ohne Rücksicht auf deren Fälligkeiten. Außerdem sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder 
Sicherheitsleistung wegen fälliger Ansprüche aus zu alten Bedingungen abgeschlossenen Verträgen zu fordern und unsererseits die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
(7.) Im Falle vertragswidrigen Verhalten des Kunden, welche die Auflösung der Geschäftsbeziehung als auch nur des einzelnen Vertrages zur Folge hat, werden sämtliche noch offene Forderungen auf Aufforderung hin sofort und vollständig zur Zahlung fällig.
(8.) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr 
als sechs Wochen liegen.
(9.) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(10.) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

8. Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an unseren Maschinen und Maschinenteilen bis zur vollständigen 
Zahlung aller bereits erfolgten und künftig noch erfolgenden Lieferungen und sonstigen Leistungen vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung des Saldos.
(2.) Der Besteller verpflichtet sich zu pfleglicher Behandlung der gelieferten Waren. Er ist besonders verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Anfrage uns den entsprechenden Nachweis erbringen. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3.) Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht ohne unsere Zustimmung verfügen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware mit unserer Zustimmung weiter, so tritt er schon jetzt die dadurch entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung bezieht sich auch auf Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers gegen den Schädiger, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beschädigt oder zerstört werden.
(4.) Die Be- und Verarbeitung unserer Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller werden wir Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. (5.) Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir übersteigende Sicherungen freigeben.
(6.) Pfändung und sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine solche Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den soweit entstandenen Ausfall.
(7.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen. Erfolgt die Verarbeitung/Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller das Miteigentum für uns verwahrt.
(8.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit das Verbrauchergesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

9. Rücknahme der Ware
(1.) Werden unsere Forderungen nicht oder nicht innerhalb der unter Ziffer 7 Abs. (1) genannten Fristen erfüllt, so sind wir neben der Geltendmachung uns sonst zustehender Rechte berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen, ohne dass dies als Ausübung des Rücktrittsrechts anzusehen ist. Dasselbe Recht steht uns zu, wenn uns Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lässt.
(2.) Wird Ware von uns zurückgenommen, so werden uns 30% des Auftragspreises erstattet.

10. Gewährleistung
(1.) Alle Angaben, wie z.B. bauphysikalische Werte, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Berechnungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern und sonstigen Unterlagen begründen keine Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft.
(2.) Etwaige Mängel hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Besteller bei Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware erkannt werden können, eine schriftliche Anzeige innerhalb von einer Woche, so verliert er dadurch seine Gewährleistungsrechte. Die einwöchige Frist beginnt mit dem Tag der Lieferung der Ware. Sollte die Ware ausnahmsweise nicht ausgeliefert werden, beginnt die Frist mit dem Tag der Übergabe der Ware. Die weitergehenden Obliegenheiten nach §§ 377,378 HGB bleiben unberührt.
(3.) Der Besteller übernimmt für die von ihm angegebenen Maße die Gewähr. Der Besteller haftet dafür, dass die von ihm uns übergebenen Zeichnungen, Muster, Abbildungen u.ä. Unterlagen die Rechte Dritter nicht verletzen.
(4.) Soweit die Ware einen von uns zu vertretenden Mangel aufweist, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag oder Minderung zu verlangen. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt grundsätzlich in unserem Werk in Wolfwil. Verlangt der Kunde Leistungen vor Ort, gehen Transport-, Reisekosten und Spesen zu seinen Lasten.
(5.) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(6.) Unsere Gewährleistung hat die pünktliche Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers zur Voraussetzung. Insbesondere die Durchführung der Inspektionen (alle 250 Betriebsstunden) nach Auftrag des Bestellers durch unser Fachpersonal ist Voraussetzung für die Gewährleistungsübernahme.
(7.) Wir gewährleisten einwandfreies Material und sachgemäße Montage für die Dauer von höchstens 12 Monaten oder maximal 1000 Betriebsstunden im Einschichtbetrieb nach Auslieferung einer Maschine, je nachdem was zuerst eintritt. Für Ersatzteile sowie Werkleistungen gilt eine Gewährleistungszeit von 1 Jahr oder 1000 Betriebsstunden. Verzögert sich die Installation aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, erlischt die Gewährleistungszeit spätestens 12 Monate nach Versanddatum ab Werk. Im Rahmen der Gewährleistung sind die Lieferung von Ersatzteilen und die Durchführung der Reparatur kostenlos. Reise-, Unterkunft- und Versandkosten oder Gebühren und Steuern bei der Zollabfertigung sind nicht enthalten, soweit nicht anders vereinbart.
(8.) Wir haften nicht für irgendwelche Mängel beim Verkauf gebrauchter Maschinen oder Maschinenteile.
(9.) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Ersatz des mangelhaften Teiles – ausgewechselte Teile werden unser Eigentum – oder auf Nachbesserung. Wir behalten uns mehrmalige Nachbesserungsversuche vor. Der Besteller ist verpflichtet, nach Anforderung schadhafte Teile an uns zurückzuschicken.
(10.) Soweit Gewährleistungsarbeiten mit unserem schriftlichen Einverständnis durch Dritte ausgeführt werden, sind wir unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Fälligkeit der Arbeiten davon zu unterrichten, falls der Dritte seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder vom Besteller Einwendungen gegen seine Arbeiten erhoben werden sollen. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.
(11) Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen, ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, Überlastung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten sowie infolge von Einflüssen der Temperatur, der Witterung, chemischer und elektrischer Art oder infolge anderer Natureinflüsse. Eingriffe unbefugter Dritter oder Selbstverschulden, Vernachlässigung der Wartung oder Unterhaltung, Verschuldung bei der Bedienung oder sonstige unsachgemäße Eingriffe fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht.

11. Schadensersatzansprüche
(1.) Macht der Besteller Schadenersatzansprüche geltend, ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Außer in den Fällen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die gleiche Haftungsbegrenzung gilt bei einer schuldhaften und wesentlichen Vertragspflichtverletzung unsererseits. Diese Haftungsbeschränkung beginnt nicht, soweit durch uns Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers verursacht werden.
(2.) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
(3.) Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, auch im Zuge einer Montage oder Nachbesserung, sind unter Beachtung der unter Ziffer 11. Abs. (1) aufgeführten Einschränkungen ausgeschlossen, auch soweit sie auf Verschulden von Erfüllungsgehilfenzurückzuführen sind.
(4.) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist stets auf die maximale Höhe von 1.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt.
(5.) Sollte ein Dritter als Endkunde die Maschine erwerben und uns gegenüber 
Schadensersatzansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund ,geltend machen, zeichnet uns der Besteller bereits heute von einer etwaigen Haftung des Dritten wegen Schäden an der Ware, anderen (fremden) Gütern oder wegen entgangenem Gewinn frei, mit Ausnahme der Schäden, die wir gemäß Ziffer 11 Abs.(1),(3) zu vertreten haben.


 

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